Bürger für Bürger Maßweiler e.V.

Eine Gemeinschaft für Maßweiler!

Satzung - Bürger für Bürger Maßweiler e.V.

vom 5. Mai 2014

§ 1 Name , Rechtsform und Sitz , Sprachform

  1. Der Verein führt den Namen „Bürger für Bürger Maßweiler e.V.“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen werden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Maßweiler.
  4. Wohl wissend, dass Aufgaben im Verein sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden, wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Sprachform verwendet, ohne dass dies eine Wertung bedeutet.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein führt Aktionen zur Verschönerung des Ortsbildes durch. Ihm obliegt ferner die Aufgabe durch geeignete Maßnahmen sowohl die Heimatpflege als auch die Dorfgemeinschaft zu fördern. Dazu zählt als Aufgabe, auch zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität aller Mitbürger, insbesondere für ältere und behinderte Mitmenschen, angemessene Beiträge einzubringen.
  2. Der Verein soll diese Aufgaben selbst durch seine Mitglieder auf freiwilliger Basis und entsprechend individueller Fähigkeiten erledigen. Er kann zur Aufgabenerfüllung auch Dritte in Anspruch nehmen oder vermitteln.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung begünstigen.
  4. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen sowie von festgelegten Aufwandentschädigungen für erbrachte Leistungen § 2 (1) bleibt hiervon unberührt.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Beim Ausscheiden werden Forderungen des Mitglieds gegen den Verein ausgeglichen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beiträge / Haushaltsmittel

  1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Eigentumsveräußerungen, Teilnahme an dörflichen Veranstaltungen, Darlehen, Spenden und öffentliche sowie private Zuwendungen aufgebracht.
  2. Das Vereinsvermögen darf nicht spekulativ eingesetzt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person, des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Verein kann ordentliche, fördernde, Jugendmitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder haben.
    1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die selbst keine aktive Rolle übernehmen kann, jedoch die Ziele und Interessen des Vereins fördern will.
    3. Jugendmitglied kann jede jugendliche Person ab dem 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und jede Person bis zum 27. Lebensjahr, die sich in einer Ausbildung befindet, werden.
    4. Die Familienmitgliedschaft kann für alle Familienangehörige eines ordentlichen Mitglieds, die die Bedingungen eines ordentlichen oder Jugendmitglieds erfüllen, beantragt werden. Die Familienangehörigen haben das Sonderrecht auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Alle anderen Rechte und Pflichten im Verein gelten für jedes Mitglied.
    5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der jährlichen Beitragszahlung, befreit.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn dieses zwei Vorstandsmitglieder befürworten. Dies gilt auch bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages. Bis zu dieser Entscheidung hat ein Bewerber die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte oder durch Mitteilung bestätigt.
    Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen rechtskräftig abzulehnen. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden.
  4. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich Jahresbeiträge. Sie werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus, bei späterem Eintritt entsprechend anteilig, längstens am dritten Werktag im Eintrittsmonat fällig. Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag auch vierteljährlich oder halbjährlich entrichtet werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung § 3 (4) der Helfer und die Ausführungsbestimmungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Jedes Mitglied, das im Rahmen des Zwecks überantwortete Aufgaben nach § 2 (1) erbringt, kann eine Aufwandsentschädigung empfangen. Das gilt jedoch nicht für Mitglieder, die in § 6 (1) b genannt sind.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  8. Bei satzungswidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
    Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung nicht fristgerecht Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  9. Die Streichung einer Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung, die auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweist, nicht vollständig entrichtet.
  10. Erfolgt die Beendigung einer Mitgliedschaft durch Austritt, ist dieser jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Jahres erklärt werden.
  11. Bei Austritt oder Ausschluss werden die Forderungen und Verbindlichkeiten des Mitglieds ausgeglichen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich, innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Maßweiler einzuberufen.
  2. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einfachem Brief und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
  3. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll innerhalb von 4 Wochen fertig gestellt werden; sie ist beim Vorstand einsehbar.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl ggf. Abberufung des Vorstandes
    4. Die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr
    5. Genehmigung der Mittelverwendungen für das laufende Haushaltsjahr
    6. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, Entgelt- und ggf. Vergütungssätze
    7. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften, falls beantragt
    8. Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung, falls beantragt
    9. Beschlussfassung zur Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins, falls beantragt
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt wird, oder der Vorstand die Einberufung für notwendig erachtet.
  6. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind beim Vorstand spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
  7. Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig, wenn Mitglieder mit mindestens 7 Stimmrechten erschienen sind. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten darf.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dies nicht anders in der Satzung geregelt ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder außer fördernde Mitglieder.
  9. Zur Änderung der Satzung oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4–Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
    Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mind. einem, höchstens drei Beisitzern.
  3. Vorstand und erweiterter Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie sind ehrenamtlich tätig. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können im Innenverhältnis Aufgabenbereiche festlegen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt schriftlich in einer Geschäftsordnung für Vereinsaktivitäten die Aufgabenverteilung und Ausführungsbestimmungen fest.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  6. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Vertretung zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern umgehend zuzustellen.
  7. Eilgeschäfte bis zu einer Summe von Euro 1.000,- können von dem ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden.
  8. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich. Bei einer Abberufung scheidet das Mitglied sofort aus dem Vorstand aus.
  9. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  10. Der Vorstand kann einzelne Personen, Personengruppen oder Unternehmen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
  11. Der Verein ist in seiner Geschäftsführung zu offener Buchhaltung verpflichtet. Jedem Mitglied muss nach Anmeldung und angemessener Frist Einsicht in die Buchhaltung gewährt werden.
  12. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 10 Datenschutzbestimmung

  1. Alle persönlichen Daten der Mitglieder, die bei der Organisation und der Durchführung der Vereinsarbeit notwendig sind oder anfallen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.

§ 11 Haftung und Versicherung

  1. Der Verein deckt Vereinsmitglieder bei ihrer Tätigkeit für den Verein durch Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung.
  2. Der Verein übernimmt keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Maßweiler, mit der Maßgabe, dieses in einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen und steuerbegünstigten Sinne zu verwenden.
  2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.
  3. Zwei Liquidatoren vertreten die Auflösung gemeinschaftlich.

§ 13 Sonstiges

  1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 05. Mai 2014 genehmigt.
  2. Sie tritt nach Bestätigung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zweibrücken in Kraft.

 

 

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